Mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) wurde das Prüfrecht des Trägers der Eingliederungshilfe um die Prüfung von Qualität der Leistung einschließlich der Wirksamkeit erweitert. Und in NRW zudem noch anlassunabhängig ausgestaltet. Der Leistungsträger LVR kann damit anlassunabhängig und unangekündigt Qualitätsprüfungen in Einrichtungen oder Diensten der Eingliederungshilfe vornehmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Leistungserbringer die Leistungen qualitätsgesichert erbringt, finanzielle Mittel nur für den vorgesehenen Zweck einsetzt und seine gesetzlichen und vertraglichen Pflichten erfüllt. Wie die Umsetzung dieses neuen Prüfauftrags konkret aussehen kann, zeigt der Landschaftsverband Rheinland (LVR): Das LVR-Dezernat Soziales hat ein spezielles Team aufgebaut, das ein eigenes Prüfverfahren und -instrumente zur Qualitätsprüfung und Wirksamkeitsmessung entwickelt. Beim Deutschen Fürsorgetag wird dieser Prüfansatz und der aktuelle Stand der Umsetzung vorgestellt und mit dem Publikum diskutiert.